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Parkplatzsuche

Von Bernd Korbach am 20 - Juli - 2012  NEWS ALERT ABO

ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 20.07.2012

Samstagvormittag in der City – die Parkplätze vor dem Supermarkt sind heiß begehrt. Sie freuen sich, dass Sie endlich eine Parklücke entdeckt haben, die frei wird. Und während Sie höflich warten, dass der “Vorgänger” rückwärts ausgeparkt hat, kommt von der anderen Seite ein Auto und schiebt sich frech auf den frei gewordenen Parkplatz. Oder in der einzigen leeren Parklücke steht schon ein Fußgänger und “reserviert” dieser Parkplatz. Wer in solchen Situationen recht hat und wie man sich am besten verhält, sagen ARAG Experten.

Wem gehört die Lücke?
Wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO). § 12 Abs. 5 S. 1 StVO bestimmt, dass an einer Parklücke derjenige Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht “unmittelbar erreicht”. Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt nach dem Gesetz übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Auch den eingangs zuerst beschriebenen Fall regelt die StVO: Denn der Vorrang gilt nach § 12 Abs. 5 S. 2 StVO auch für den Fahrzeugführer, der an einer freiwerdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und erfüllt damit einen Bußgeldtatbestand. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit (siehe § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO) und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Parkplatz reservieren?
Und wie verhält es sich mit dem Reservieren einer Parklücke? Die Antwort ist eindeutig: Da § 12 Abs. 5 StVO nur dem Fahrzeugführer selbst Vorrang gewährt, ist es nicht zulässig, wenn eine andere Person ihm den Parkplatz reserviert. Wer das trotzdem tut, behindert einen anderen Verkehrsteilnehmer und verhält sich damit ordnungswidrig nach § 1 Abs. 2 StVO. Allerdings ist Vorsicht bei dem Versuch geboten, sein Recht durchsetzen zu wollen. Denn fährt man auf die Person zu mit dem Ziel, sie zum Weggehen zu bewegen, kann das grundsätzlich den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch – StGB) erfüllen. Und der kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Allerdings ist die Rechtsprechung in der Frage, ob man sich in dieser Situation tatsächlich strafbar macht, nicht einheitlich. So sah das zuständige Gericht das Verhalten eines Autofahrers, der sich der “reservierenden” Person näherte und sie sogar leicht am Knie berührte, nicht als Nötigung an (OLG Naumburg, Az.: 1 Ss 505/97). Anders entschied dagegen ein bayerisches Gericht: Es verurteilte einen Autofahrer wegen Körperverletzung, weil der auf die Person, die die Parklücke blockierte, zugefahren war, sie berührt und dadurch sogar zu Fall gebracht hatte. Die Richter wiesen in ihrer Begründung außerdem explizit darauf hin, dass schon das bloße Zufahren auf den Störer eine Nötigung sei, weil darin eine konkludente Drohung liege, ihn überfahren zu wollen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2St RR 239/94).

Fazit
Auch wenn Sie sich als Autofahrer zu Recht ärgern, dass Ihnen die einzige Parklücke weit und breit vor der Nase weggeschnappt wird, raten ARAG Experten, die Situation gütlich zu klären oder lieber auf den Parkplatz zu verzichten. Denn eine Anzeige wegen Nötigung oder Körperverletzung ist keine Bagatelle und kann Sie teuer zu stehen kommen. Außerdem sollten Sie bedenken, dass aggressives Verhalten im Straßenverkehr auch zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, weil Sie sich dadurch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweisen.

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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Baierbrunn (ots) – Mehrsprachigkeit kann Demenzsymptome verzögern. Geistige Ausfallerscheinungen treten im Schnitt drei bis vier Jahre später auf, wenn jemand zweisprachig aufwächst, berichtet die „Apotheken Umschau“ unter Berufung auf eine Studie der York-Universität in Toronto (Kanada). Auch anhand von Gehirn-Aufnahmen konnten die Forscher nachweisen, dass Zweisprachige sogar erhebliche Defekte am Gehirn offenbar länger ausgleichen konnten.

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Das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ 7/2012 A liegt in den meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung an Kunden abgegeben.

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Als Arbeitnehmer im Ausland tätig?

Von Bernd Korbach am 22 - Juni - 2012  NEWS ALERT ABO

Europa wächst mehr und mehr zusammen. Große Konzerne haben Niederlassungen in vielen Staaten, oft auch in Asien und anderen fernen Ländern. Auch viele mittelständische Betriebe haben Aufträge, die im Ausland abzuwickeln sind. Entsprechend sind auch immer mehr in Deutschland lebende Arbeitnehmer zeitweise im Ausland tätig – sei es auf Baustellen oder in Büros.

Deutschland hat mit allen europäischen Ländern und vielen weiteren Staaten sogen. Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) geschlossen. Diese weisen nach bestimmten Regeln nur einem der Staaten das Recht zur Steuererhebung zu. In den meisten Fällen hat der ausländische Staat das Besteuerungsrecht. Das gilt zunächst für diejenigen Arbeitnehmer, die an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeiten. Unabhängig von der Dauer des Auslandseinsatzes ist ein Arbeitnehmer aber stets im Ausland steuerpflichtig, wenn er von einem dort ansässigen Arbeitgeber bezahlt wird. “In solchen Fällen dürfen die für die Auslandstätigkeit bezogenen Löhne und Gehälter in Deutschland nicht mehr besteuert werden”, erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).

Nun unterstellt die Finanzverwaltung, dass viele im Ausland tätige Arbeitnehmer ihrer Steuererklärungspflicht im ausländischen Staat einfach nicht nachkommen und sich bei ihrer inländischen Steuererklärung darauf berufen, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht hat. So könnte es in beiden Ländern zu einer Nichtbesteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland eine Auffangvorschrift geschaffen. Danach versteuert Deutschland den im Ausland erzielten Arbeitslohn, wenn und solange nicht nachgewiesen wird, dass im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgte. Allerdings sind die erforderlichen Nachweise manchmal schwer zu beschaffen. Schon wegen unzureichender Sprachkenntnisse und Unkenntnis des ausländischen Rechts müssen regelmäßig örtliche Steuerberater eingeschaltet werden.

Über diese Auffangregelung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden. Er hielt die Vorschrift für verfassungswidrig. Denn die von Deutschland geschlossenen DBA sind völkerrechtliche Verträge, die den nationalen Steuergesetzen vorgehen. Die Auffangvorschrift geht aber einseitig über die Vereinbarungen in den DBA hinaus. Insoweit hat sich der deutsche Gesetzgeber über bestehende Verpflichtungen aus den DBA völkerrechtswidrig hinweg gesetzt (sogen. “Treaty Override”). Da der BFH nicht selbst über Völkerrecht entscheiden kann, hat er dem Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob die Auffangvorschrift gegen das Verfassungsrecht verstößt. Ein Aktenzeichen beim Verfassungsgericht ist noch nicht bekannt.

Die VLH empfiehlt, in allen noch nicht bestandskräftigen und künftigen Fällen vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide zu erheben, in denen deutsche Finanzämter die Auffangvorschrift (§ 50d Abs. 8 EStG) anwenden. Zugleich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.

Die Fakten kurz zusammengefasst:

– Bei Auslandstätigkeiten hat grundsätzlich der ausländische Staat das Besteuerungsrecht.
– Ohne Nachweis einer Besteuerung im Ausland wird der Arbeitslohn in Deutschland versteuert.
– Das könnte nach den Doppelbesteuerungsabkommen verfassungswidrig sein.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen sind im Internet unter www.vlh.de zu finden bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
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Neue Details aus Beethovens Leben

Von Bernd Korbach am 18 - Mai - 2012  NEWS ALERT ABO

Berlin (ots) – In der Versteigerung des Autographen-Auktionshauses J. A. Stargardt am 5. und 6. Juni in Berlin wird ein bislang unbekannter Brief von Ludwig van Beethoven angeboten. Der 24jährige Komponist schrieb den Brief am 17. September 1795 aus Wien an seinen Freund Heinrich von Struve, der in russischen Diensten stand:

„… du bist also jetzt in dem kalten Lande, wo die Menschheit noch so sehr unter ihrer Würde behandelt wird … wann wird auch der Zeitpunkt kommen wo es nur Menschen geben wird, wir werden wohl diesen glücklichen Zeitpunkt nur an einigen Orten heran nahen sehen, aber allgemein – das werden wir nicht sehen, da werden wohl noch Jahrhunderte vorübergehen …“

Der Brief bietet neue Einblicke in die Gedankenwelt Beethovens, von dem aus dieser frühen Zeit nur wenige Briefe überliefert sind; die Ausgabe seines Briefwechsels verzeichnet aus den Jahren bis 1795 lediglich 16 Schreiben (Schätzpreis: 120.000 EUR).

In der Auktion kommen 1200 Positionen zum Ausruf, darunter bedeutende Briefe und Manuskripte von Goethe und Schiller, Einstein und Freud, Martin Luther, Frédéric Chopin und Albert Einstein. Von Wolfgang Amadeus Mozart wird ein Musikmanuskript angeboten: Die erste Trompetenstimme aus seiner „Pariser Symphonie“ von 1778 (Schätzpreis: 120.000 EUR). Die Summe der Schätzpreise beläuft sich auf 1,7 Mio EUR. Zu der Auktion ist ein 600 Seiten starker Katalog erschienen, der auch im Internet eingesehen werden kann (www.stargardt.de).

Pressekontakt:

J. A. Stargardt
Wolfgang Mecklenburg
Xantener Str. 6
10707 Berlin
Tel (030) 882 25 42
Fax (030) 882 24 66
info@stargardt.de 


Baierbrunn (ots) – Er ist der eher harmlose Bruder des hohen Blutdrucks (Hypertonie): die Hypotonie, der niedrige Blutdruck. Gefährlich ist er nicht, macht sich aber mit Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen oder Kopfschmerzen bemerkbar. Diese Symptome sind meist die Folge einer Regulationsstörung: Der Blutdruck passt sich nicht schnell genug einer neuen Situation an.

Dagegen hilft vor allem Sport: „Mit dem richtigen regelmäßigen Training kann der Körper lernen, solche Veränderungen besser zu regulieren“, sagt Professor Helmut Gohlke von der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie in der „Apotheken Umschau“. Er rät zu einer Kombination aus Ausdauer- und Krafttraining, um den Körper an wechselnde Intensitäten zu gewöhnen. Kraftübungen sind wichtig, weil nur sie eine Steigerung des Blutdrucks bewirken – während er beim Ausdauersport eher sinkt.

Ein gutes Gefäßtraining sind auch Kneipp’sche Güsse, Wechselduschen und Bürstenmassagen. Nachhaltig wirksame Medikamente gibt es nicht. Jedoch können Abführmittel oder entwässernde Tabletten den Blutdruck senken.

Alles über niedrigen Blutdruck finden Sie unter www.apotheken-umschau.de/Niedriger-Blutdruck

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 in Erfolgreicher Auftritt von Nick Heidfeld und Sascha Bert bei GEMBALLA Racing

Nick Heidfeld mit Sascha Bert

Das VLN-Rennen am vergangenen Samstag stand ganz im Zeichen von Nick Heidfeld: Denn erstmals trat der ehemalige Formel-1-Star für GEMBALLA Racing an – und überzeugte auf ganzer Linie. Mit einer starken Teamleistung erreichte er mit seinem Rennkollegen Sascha Bert den sechsten Rang in der Gesamtwertung. Die Performance des McLaren MP4-12C GT3, eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass Nick Heidfeld auch beim legendären 24h-Rennen durch die Grüne Hölle (17. bis 20. Mai) für GEMBALLA Racing ins Lenkrad greift, passte in jedem Fall. Daher bestätigte der ehemalige Formel-1-Profi seine Teilnahme am Nürburgring für GEMBALLA Racing gleichim Anschluss an das VLN-Rennen. Mehr lesen… »

















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